

Gegen diese Vorwürfe geht Christian Ulmen gerichtlich vor
Christian Ulmen (50) wehrt sich juristisch gegen die Berichterstattung des Magazins Der Spiegel. Der Schauspieler soll laut Bild über seine Anwälte der Kanzlei Schertz Bergmann bei der Pressekammer des Landgerichts Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht haben. Der Schriftsatz ist auf den 31. März 2026 datiert. Es handle sich um zwei Beiträge vom März mit der Überschrift "Entblößt im Netz" und "Du hast mich virtuell vergewaltigt". Christian soll sich nun gegen drei zentrale Aspekte dieser Veröffentlichungen wehren und verlange, dass bestimmte Behauptungen künftig nicht mehr verbreitet werden dürfen.
Erstens soll das Magazin es unterlassen, den Verdacht zu erwecken, dass Christian Deepfake-Videos hergestellt und verbreitet habe, die seine Ex-Frau Collien Fernandes (44) zeigen. Zweitens soll nicht mehr der Eindruck vermittelt werden, er habe gegenüber der Schauspielerin wiederholt körperliche Übergriffe und Körperverletzungen begangen sowie sie schwer bedroht. Der dritte Punkt betrifft einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März. Die Äußerung "Wer [...] fehlt, ist Ulmen" soll das Blatt künftig nicht mehr verbreiten, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesem Termin ausschließlich Collien geladen war und der Termin zudem aufgehoben wurde. Den Verfügungsantrag sollen Christians Anwälte am 1. April mit einer Frist zur Stellungnahme übermittelt haben.
Die Staatsanwaltschaft Itzehoe soll mittlerweile Ermittlungen wegen des Verdachts der Nachstellung aufgenommen haben. Es gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung. Das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wird unter dem Aktenzeichen 324 O 149/26 geführt. Eine Entscheidung der Pressekammer ist in den nächsten Tagen nicht zu erwarten. Erst kürzlich hatte Christians Anwalt Christian Schertz laut Focus einen Fehler in der Darstellung des Verfahrensstands im Fall Collien eingeräumt. Spanischen Anwaltskollegen sei ein Fehler unterlaufen, teilte die Berliner Kanzlei mit. Die Verzögerung des spanischen Verfahrens liege darin begründet, dass die Prüfung andauere, ob das Verfahren in Spanien oder in Deutschland zu führen sei. Zuvor hatte die Kanzlei noch mitgeteilt, dass eine notarielle Erklärung von Collien fehle und das Verfahren deshalb ruhe.






